Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ansparrücklage bei Betriebseröffnung
Eine Ansparrücklage nach § 7g EStG setzt zwar das Vorhandensein eines Betriebs voraus, indes ist die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung bereits im Jahr der Betriebseröffnung zulässig. Für neu zu eröffnende Betriebe ist eine ausreichend konkretisierte Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich; sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus. Anmerkung: Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Frage der Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht bei herzustellenden wesentlichen Betriebsgrundlagen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Vergleichbare Verfahren sollten ggf. bis zu einer Entscheidung des BFH offen gehalten werden.