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Rückstellung wegen Patent- und Schutzrechtsverletzung
Ein Unternehmen, das fremde Patent- und Schutzrechte verletzt hat, muss nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber rechnen und darf deswegen noch keine Rückstellung bilden, wenn die geschädigte Firma noch in keiner Weise reagiert hat und auch nicht ersichtlich ist, dass die den Anspruch begründenden Tatsachen nicht nur entdeckt, sondern der geschädigten Firma bekannt geworden sind oder dies unmittelbar bevorstand.