Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen
Anpassung von Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen gegenüber ausgeschiedenen Pensionsberechtigten
Abfindungsklauseln in Pensionszusagen, die den Voraussetzungen des nicht entsprechen, müssen bis zum 31. Dezember schriftlich angepasst werden. Soweit die Anfindungsklauseln ausgeschiedene Pensionsberechtigte betreffen, sieht das eine Erleichterung vor.
Schriftliche Anpassung entbehrlich
Pensionszusagen gegenüber Leistungsempfängern und mit unverfallbaren Versorgungsansprüchen bereits ausgeschiedenen Pensionsberechtigten, die schädliche Abfindungsklauseln enthalten, müssen nach Anweisung des BMF aus Praktikabilitätsgründen nicht schriftlich angepasst werden. Dies gilt allerdings unter den Voraussetzungen, dass der Versorgungsverpflichtete die Abfindungsklauseln gegenüber den aktiv Beschäftigten nach Maßgabe des bis zum Ablauf dieses Jahres schriftlich anpasst und er betriebsöffentlich erklärt, dass die Anpassungen entsprechend auch für Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen gegenüber ausgeschiedenen Pensionsberechtigten gelten.
Neue Pensionszusagen mit Abfindungsklauseln nur unter Beachtung der Vorgaben
Bei der Erteilung einer Pensionszusage kann die Vereinbarung einer...