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Einkommensteuer | Büro- und Praxisgemeinschaft keine Mitunternehmerschaft
Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen ( NWB JAAAB-61270). – Anmerkung: Die „Anteilsveräußerung”, die in Wirklichkeit eine Teilanteilsveräußerung gewesen wäre, wenn es sich bei der GbR um eine Mitunternehmerschaft gehandelt hätte, erfolgte im Jahr 1996. Für diese zurückliegenden Jahre hat der IV. Senat des BFH die Steuerbegünstigung der Teilanteilsveräußerung noch zugelassen (, BStBl 2004 II S. 1068). Bekanntlich ...BGBl 2001 I S. 3858