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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 684/00

Gesetze: EStG 1997 § 3 Nr. 9, EStG 1997 § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG 1997 § 34 Abs. 1, EStG 1997 § 34 Abs. 2

Keine steuerbegünstigte Entlassungsabfindung bei späterer Rückgängigmachung der Kündigung

Hochrechnung einer „Netto”-Abfindung in einen Bruttobetrag

Einkommensteuer 1997 und 1998

Leitsatz

1. Wird eine im laufenden Jahr ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung des Geschäftsführers im Folgejahr aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs wieder rückgängig gemacht und das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Folgejahres fortgesetzt, so ist die anlässlich der außerordentlichen Kündigung im laufenden Jahr gezahlte „Abfindung” keine steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung.

2. Wurde bei dem Vergleich beim Arbeitsgericht eine erneute „Netto”-Entschädigung für das Folgejahr vereinbart und hat der Geschäftsführer bislang immer eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III vorgelegt, so ist der Nettobetrag unter Anwendung der Steuerklasse III in einen Bruttoarbeitslohn für das Folgejahr umzurechnen. Liegt dieser Bruttobetrag nicht über dem Betrag, den der Geschäftsführer bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr verdient hätte, ist auch für das Folgejahr nicht von einer nach § 3 Nr. 9, § 24 i.V.m. § 34 EStG begünstigten Entschädigung auszugehen.

Fundstelle(n):
NAAAB-61192

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.03.2005 - 2 K 684/00

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