Keine steuerbegünstigte Entlassungsabfindung bei späterer Rückgängigmachung der Kündigung
Hochrechnung einer „Netto”-Abfindung in einen Bruttobetrag
Einkommensteuer 1997 und 1998
Leitsatz
1. Wird eine im laufenden Jahr ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung des Geschäftsführers im Folgejahr aufgrund
eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs wieder rückgängig gemacht und das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Folgejahres
fortgesetzt, so ist die anlässlich der außerordentlichen Kündigung im laufenden Jahr gezahlte „Abfindung” keine steuerbegünstigte
Entlassungsentschädigung.
2. Wurde bei dem Vergleich beim Arbeitsgericht eine erneute „Netto”-Entschädigung für das Folgejahr vereinbart und hat der
Geschäftsführer bislang immer eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III vorgelegt, so ist der Nettobetrag unter Anwendung
der Steuerklasse III in einen Bruttoarbeitslohn für das Folgejahr umzurechnen. Liegt dieser Bruttobetrag nicht über dem Betrag,
den der Geschäftsführer bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr verdient hätte, ist auch für das Folgejahr
nicht von einer nach § 3 Nr. 9, § 24 i.V.m. § 34 EStG begünstigten Entschädigung auszugehen.
Fundstelle(n): NAAAB-61192
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.03.2005 - 2 K 684/00
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