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Haftung des faktischen Geschäftsführers
Insbesondere seitdem die Finanzämter in den Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung lediglich einfache Insolvenzverbindlichkeiten i. S. von § 38 InsO geltend machen können und nicht mehr die Vorrechte aus der Konkursordnung genießen, stellt sich weitaus häufiger als früher die Frage, ob nicht auch Geschäftsführer und faktische Geschäftsführer insolventer Kapitalgesellschaften in die Haftung genommen werden können.
Nicht selten werden in der Praxis zu Geschäftsführern Personen bestellt, die tatsächlich gar nicht die Geschäfte der GmbH führen, sei es, weil die tatsächlichen („faktischen”) Geschäftsführer aufgrund einschlägiger Vorstrafen nicht mehr bestellt werden können, sei es, weil sie ihre persönliche Haftung zu vermeiden versuchen. Der ) hat nunmehr herausgearbeitet, dass eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für die Steuerschulden einer Kapitalgesellschaft auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn dieser lediglich als „Strohmann” eingesetzt worden ist und die faktischen Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft bestimmten.
Im vorliegenden Fall ergaben die Feststellungen des FA, die vom FG bestätigt wurden, dass die im Handelsregist...