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Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)
(/IV B 7 - S 7316 - 1/03)
Zu der Anwendung der Rechtsprechung des , C-400/98) und des ; vom - V R 24/98, StuB 2001 S. 412; vom - V R 46/00, StuB 2001 S. 617; vom - V R 38/00, StuB 2001 S. 981; vom - VS. 473R 58/00, StuB 2002 S. 1024) zu dem Vorsteuerabzug sowie der Änderung des § 15a UStG durch das StÄndG 2001 vom (BGBl I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) gilt unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
1. Vorsteuerabzug
1.1 Leistungsbezug und Verwendung
Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 UStG bezeichneten Vorsteuern können nicht abgezogen werden, wenn der Unternehmer bestimmte steuerfreie oder bestimmte nicht steuerbare Umsätze ausführt. Zu diesen Umsätzen gehören auch die entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG. Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug erstreckt sich nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG auf die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung der dort bezeichneten Umsätze verwendet sowie auf die Steuer für sonstige Leistungen, die er für diese Umsätze in Anspruch nimmt. Der Begriff der Verwendung einer Lieferung oder sonstigen Leistung umfasst auch die Verw...