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Mehrere Mittelpunkte der beruflichen Betätigung?
Mit Urteil vom - VI R 14/02 (StuB 2003 S. 470) stellte der BFH fest, dass das häusliche Arbeitszimmer und Außendienst nicht gleichermaßen „Mittelpunkt” der beruflichen Betätigung eines Stpfl. i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein können. In dem zu beurteilenden Fall ging es um einen Verkaufsleiter, der die Handelsvertreter und Kunden seines Arbeitgebers betreute. In den Räumen seines Arbeitgebers stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Verkaufsleiter wandte sich mit seiner Klage gegen die nur teilweise Berücksichtigung seiner Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer. Die Finanzverwaltung berücksichtigte die Aufwendungen mit der Begründung nicht voll, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Verkaufsleiters gebildet habe.
Vor dem FG hatte der Verkaufsleiter mit seiner Klage noch Erfolg. Das FG stellte darauf ab, dass der Begriff des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit i. S. der Abzugsbeschränkung sowohl nach quantitativen als auch nach qualitativen Gesichtspunkten bestimmt werden müsse. Im Streitfall habe die Verkaufsleitertätigkeit des Kl. den Kernbereich seiner beruflichen Betätigung dargestellt, die sowohl qualitativ als auch quantit...