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BFH 07.07.2005 V R 63/03, BBK 18/2005 S. 4528

Verspätungszuschlag bei verspäteter Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Gibt ein Unternehmer seine Anmeldung der USt-Sondervorauszahlung verspätet ab, so kann das FA einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn der Unternehmer zur Anmeldung der Sondervorauszahlung verpflichtet war. Eine Verpflichtung zur Anmeldung der Sondervorauszahlung besteht jedoch noch nicht beim erstmaligen Antrag auf Dauerfristverlängerung, da der Unternehmer lediglich berechtigt ist, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen. Die Verpflichtung zur Anmeldung der Sondervorauszahlung besteht erst in den Folgejahren, nachdem also das FA dem erstmaligen Antrag zugestimmt hat. Sie bleibt so lange bestehen, bis das FA sie widerruft oder der Unternehmer den Antrag zurücknimmt. In diesem Zeitraum kann das FA bei verspäteter Abgabe einen Zuschlag festsetzen (RiFG Bernd Rätke, ...

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