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Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung
Anmerkungen zum
Eine rechtlich irrelevante Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die notwendigen Mittel innerhalb von maximal drei Wochen zu verschaffen. Liegt die Liquiditätslücke unter 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, ein Anwachsen der Lücke ist demnächst zu erwarten. Bei einer größeren Deckungslücke liegt i. d. R. Zahlungsunfähigkeit vor, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Unterdeckung demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird. Den Gläubigern muss dann ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls aber zumutbar sein.
I. Sachverhalt
Der Beklagte war GmbH-Geschäftsführer. Er wurde nach § 64 Abs. 2 GmbHG auf Schadenersatz in Anspruch genommen, weil er bei Abschluss eines letztlich gescheiterten Vergleichs bereits von der Insolvenzreife der Gesellschaft gewusst habe. Der BGH gab der Klage statt. Er macht dabei grundlegende Ausführungen zur Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung und beendet eine intensive D...