BFH Beschluss v. - VI B 4/05

Die in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid ausgesprochene Bitte, für die Zukunft ein Fahrtenbuch zu führen, kein Verwaltungsakt

Gesetze: AO § 118

Instanzenzug:

Gründe

Der Senat kann offen lassen, ob ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt wurde (siehe § 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—), die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannte Rechtsfrage, ob die in einem Steuerbescheid aufgenommene „Bitte” bezüglich der Kfz-Kosten künftig ein Fahrtenbuch zu führen, „Verwaltungsaktqualität” hat, nicht klärungsbedürftig ist (vgl. zu diesem Erfordernis Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Die Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

Das FG hat bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliegt, zutreffend entschieden, dass die in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 2003 ausgesprochene Bitte, für die Zukunft ein Fahrtenbuch zu führen, keine Regelung eines Einzelfalles i.S. des § 118 Satz 1 AO 1977 ist. Mit der Bitte, für die Zukunft ein Fahrtenbuch zu führen, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) keine verbindliche Rechtsfolge gesetzt (vgl. , BFH/NV 1993, 150). Vielmehr hat das FA dem Kläger im Hinblick auf die geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit, zur Universität und zur Lerngemeinschaft lediglich ein bestimmtes Verhalten insofern nahe gelegt, als für den Fall der Nichtbefolgung die gesetzlich vorgesehene Konsequenz (Nichtberücksichtigung von Aufwendung) in Aussicht gestellt wurde. Eine Maßnahme, die dem Bürger ein bestimmtes Verhalten auferlegt, ist dann kein Verwaltungsakt, wenn dadurch lediglich seine schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts konkretisiert wird und das auferlegte Verhalten im Falle der Weigerung nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann (, BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537 —zum Benennungsverlangen gemäß § 160 AO 1977—, m.w.N.; vgl. ferner , BFHE 187, 386, BStBl II 1999, 199 —zur Aufforderung im Rahmen einer Außenprüfung, bestimmte Fragen zu beantworten und Belege zur Ermittlung steuermindernder Umstände vorzulegen—). Diese Erwägungen treffen auch auf die „Fahrtenbuchauflage” zu, durch die allein noch keine verbindliche Rechtsfolge gesetzt wird. Es handelt sich lediglich um eine Vorbereitungsmaßnahme für künftige Steuerbescheide bzw. um den Hinweis auf Nachweis-Obliegenheiten für künftige Veranlagungsverfahren (ebenso 1 94 166 K 6, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1995, 224 —rkr.—; ebenso , Leitsatz, EFG 1995, 702 —rkr.—).

Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) aus. Im Übrigen ist dieser Zulassungsgrund verspätet vorgetragen worden (siehe § 116 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1755 Nr. 10
DStRE 2005 S. 1236 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1697
EAAAB-60894