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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 172/03

Gesetze: ZK Art. 185 ZK Art. 186 S. 2 ZK Art. 85 ZK Art. 84 Abs. 1 Buchst. b ZK Art. 153 ZK Art. 145 Abs. 3 Buchst. b ZK Art. 145 Abs. 1 ZK Art. 114 Abs. 2 Buchst. c ZKDV Art. 846 Abs. 1 Buchst. a ZKDV Art. 846 Abs. 1 Buchst. b

Erhebung von Zoll für ein aus der Schweiz nach Kundendienst und Reparaturarbeiten eingeführtes Kraftfahrzeug

Zolleuro

Leitsatz

Wird vor der Ausfuhr eines Kraftfahrzeugs in das Drittland keine passive Veredelung bewilligt, so dass es sich bei der Wiedereinfuhr nach Durchführung einer Reparatur und einer Routineinspektion im Drittland um eine Nichtgemeinschaftsware handelt, ist für das Fahrzeug insgesamt Zoll zu erheben, wenn die Einfuhrabgabenbefreiung nach Art. 185 Abs. 1, Art. 186 S. 2 ZK i.V.m. Art. 846 ZK-DVO nicht greift, weil bereits allein die Durchführung einer turnusmäßigen Inspektion, die nicht auf einen konkreten Anlass hin erfolgt, die Rückwareneigenschaft des Fahrzeugs entfallen lässt. Auch daneben durchgeführte Reparaturarbeiten können den Verlust der Rückwareneigenschaft nicht heilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-60707

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.03.2005 - 11 K 172/03

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