Ansparrücklage nach § 7 Abs. 3 EStG bei einem erst zu eröffnenden Betrieb für herzustellende Wirtschaftsgüter
Leitsatz
Eine Ansparrücklage nach § 7g EStG setzt zwar das Vorhandensein eines Betriebs voraus, indes ist die Inanspruchnahme der
Ansparabschreibung bereits im Jahr der Betriebseröffnung zulässig.
Für neu zu eröffnende Betriebe ist eine ausreichend konkretisierte Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen
Betriebsgrundlagen erforderlich; sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche
Bestellung voraus.
Soll ein Wirtschaftsgut nicht angeschafft sondern hergestellt werden, muss zumindest ein Antrag auf behördliche Genehmigung
vorliegen oder aber – falls eine solche nicht erforderlich ist – mit der Herstellung des Wirtschaftsguts tatsächlich begonnen
worden sein. Der bloße Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm reicht dafür nicht
aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2005 S. 1055 DB 2007 S. 4 Nr. 27 DStRE 2005 S. 1113 Nr. 19 EFG 2005 S. 1416 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2006 S. 277 UAAAB-60692
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.04.2005 - 11 K 286/04
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