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Neuer Mindeststreitwert im finanzgerichtlichen Verfahren bedenklich
FG Thüringen äußert Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
Die Anwendung des Mindeststreitwerts von 1 000 € und damit von Gerichtskosten von mindestens 220 € ist nach Ansicht des FG Thüringen insbesondere in den Fällen verfassungsrechtlich bedenklich, in denen die Gerichtskosten genauso hoch wie oder höher als das tatsächliche steuerliche Interesse des Klägers sind.
I. Einführung eines Mindeststreitwerts
Seit dem gelten für Finanzgerichtsverfahren – was die Kostenseite angeht – neue Spielregeln. Bis zu diesem Zeitpunkt fielen im Falle der Klagerücknahme keine Gerichtskosten an, jetzt entstehen auch hier Gerichtskosten. Ferner wurde durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. (BGBl 2004 I S. 718; vgl. hierzu ausführlich Hollatz, NWB F. 2 S. 8677) das Gerichtskostengesetz dahingehend geändert, dass für ab dem anhängig gemachte finanzgerichtliche Verfahren nach § 52 Abs. 4 GKG ein Mindeststreitwert von 1 000 € eingeführt worden ist. Dieser Mindeststreitwert beläuft sich in Wirklichkeit auf 1 200 €, da es nach der Gebührentabelle des § 34 Abs. 1 GKG i. V. mit Anlage 2 eine Gebührenstufe von 1 000 € gar nicht gibt. Auf die Gebührenstufe von 900 € folgt sogleich eine Gebührenstufe von 1 200 €.
II. Auswirkungen
Die deutlichen Auswirkungen dieser Gesetzesänderung zeigt für niedrige Streitwerte die nachfolgende T...