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Erbschaftsteuer; | Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer (§§ 10 Abs. 5 Nr. 1, 11, 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974)
Die anläßlich des Todes des Erblassers anfallende kanadische capital gains tax ist nach dem nicht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 auf die deutsche ErbSt anzurechnen. Sie ist, nach dem Umrechnungswert am Todestag, als Nachlaßverbindlichkeit abzugsfähig. Anrechenbar i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 ist eine ausländ. Steuer danach nur, wenn durch sie der Wert des Nachlaßvermögens im Sinn einer auf die Nachlaßmasse als solcher liegenden Nachlaßsteuer, oder der Erbanfall, also die Bereicherung beim einzelnen Erben, erfaßt wird.