OFD Münster - S 1301 - 18 - St 14 - 32

Aktivitätsklauseln


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DBA-Staat
Keine Aktivitätsklausel
Aktivitätsklausel
Verweis auf § 8 AStG [1]
nach Art. … des jeweiligen DBA (P = Protokoll zum DBA)
Ägypten
 
X
 
24 Abs. 1d)
Argentinien
 
X
 
P Ziff. 5 zu Art. 23
Armenien
Fortgeltung DBA UdSSR
Aserbaidschan
Fortgeltung DBA UdSSR
Australien
 
X
 
P Ziff. 10d zu Art. 22
Bangladesch
 
X
 
22 Abs. 1d)
Belarus (Weißrussland)
Fortgeltung DBA UdSSR
Belgien
X
 
 
 
Bolivien
 
X
 
P Ziff. 8 zu Art. 23
Bosnien und Herzegowina
Fortgeltung DBA Jugoslawien
Brasilien [2]
 
X
 
P Ziff. 8 zu Art. 24
Bulgarien
 
X
 
22 Abs. 1c)
China [3]
 
X
 
P Ziff 6b zu Art. 24 Abs. 2
Côte d’Ivoire
X
 
 
23 Abs. 1e)
Dänemark
X
 
 
 
Ecuador
 
X
 
P Ziff. 3 zu Art. 23
Estland
 
X
X
23 Abs. 1c)
Finnland
 
X
 
P Ziff. 5 zu Art. 23
Frankreich
X
 
 
 
Georgien
Fortgeltung DBA UdSSR
Griechenland
 
X [4]
 
17 Abs. 2b bb)
Indien
 
X
 
23 Abs. 1e)
Indonesien
 
X
 
23 Abs. 1d)
Iran
 
X [5]
 
24 Abs. 1d)
Irland
X
 
 
 
Island
 
X [6]
 
P zu Art. 23 Abs. 1a)
Israel
 
X
 
18 Abs. 1d)
Italien
X
 
 
 
Jamaika
 
X
 
P Ziff. 2 zu Art. 23
Japan
X
 
 
 
Jugoslawien
 
X [7]
 
24 Abs. 1c)
Kanada
 
 
 
 
bis 2000
X
 
 
 
ab 2001 [8]
 
X
X
23 Abs. 2c)
Kasachstan
 
X
X
23 Abs. 2c)
Kenia
 
X
 
P Ziff. 6 zu Art. 23
Kirgisistan
Fortgeltung DBA UdSSR
Korea [9]
 
 
 
 
bis 2002
 
X
 
P. Ziff. 6 zu Art. 22
ab 2003 [10]
 
X
X
23 Abs. 1c)
Kroatien
Fortgeltung DBA Jugoslawien
Kuwait
 
X
X
24 Abs. 1c)
Lettland
 
X
X
23 Abs. 1c)
Liberia
 
X
 
P Ziff. 7 zu Art. 23
Litauen
 
X
X
23 Abs. 1c)
Luxemburg
X
 
 
 
Malaysia
 
X
 
P. Ziff. 7b zu Art. 23
Malta
 
 
 
 
bis 2001
 
X
 
P. Ziff. 4 zu Art. 23
ab 2002 [11]
 
X
X
23 Abs. 1d)
Marokko
 
X
 
P. Ziff. 2 zu Art. 23
Mauritius
 
X
 
P. Ziff. 4 zu Art. 24
Mazedonien
Fortgeltung DBA Jugoslawien
Mexiko
 
X
 
23 Abs. 2d)
Moldau (Moldawien)
Fortgeltung DBA UdSSR
Mongolei
 
X
 
23 Abs. 1d)
Namibia
 
X
 
23 Abs. 1c)
Neuseeland
X
 
 
 
Niederlande
X
 
 
 
Norwegen
X
 
 
 
Österreich
 
 
 
 
bis 2002
X
 
 
 
ab 2003 [12]
X
 
 
 
Pakistan
 
X
 
22 Abs. 1c)
Philippinen
 
X
 
P Ziff. 6 zu Art. 24
Polen
 
 
 
 
bis 2004
 
 
P Ziff. 6 zu Art. 21
ab 2005 [14]
 
X
X
24 Abs. 1c)
Portugal
 
X
 
P Ziff. 8 zu Art. 24
Rumänien
 
 
 
 
bis 2003
 
 
P Ziff. 6 zu Art. 19
ab 2004 [16]
 
X
X
23 Abs. 2c)
Russische Föderation
 
X
X
23 Abs. 2c)
Sambia
 
X
 
P Ziff. 4 zu Art. 23
Schweden
X
 
 
 
Schweiz
 
X
24 Abs. 1 Nr. 1a)
Serbien und Montenegro
Fortgeltung DBA Jugoslawien
Simbabwe
 
X
 
23 Abs. 1d)
Singapur
 
 
P Ziff. 3 zu Art. 23
Slowakei
Slowenien
Fortgeltung DBA Jugoslawien
Spanien
 
 
Notenwechsel zu Art. 23
Sri Lanka
 
X
 
P Ziff. 2 zu Art. 23
Südafrika
 
X
 
Notenwechsel zu Art. 20
Tadschikistan
 
bis 2004
Fortgeltung DBA UdSSR
ab 2005 [20]
 
X
X
22 Abs. 2c)
Thailand
 
 
Notenwechsel zu Art. 22
Trinidad und Tobago
 
X
 
P Ziff. 5 zu Art. 22
Tschechien
Tschechoslowakei
 
 
23 Abs. 1c)
Türkei
X
 
 
 
Tunesien
 
X
 
P Ziff. 2 zu Art. 23
Turkmenistan
Fortgeltung DBA UdSSR
UdSSR
X
 
 
 
Ukraine
 
X
X
23 Abs. 1c)
Ungarn
 
X
 
23 Abs. 1c)
Uruguay
 
X
 
P Ziff. 5 zu Art. 23
Usbekistan
 
bis 2001
Fortgeltung DBA UdSSR
ab 2002 [23]
 
X
X
23 Abs. 1c)
Venezuela
 
X
 
23 Abs. 1d)
Vereinigte Arabische Emirate (VAE) [24]
X
X
 
24 Abs. 1c)
Vereinigtes Königreich (Großbritannien und Nordirland)
X
 
 
 
Vereinigte Staaten (USA)
X
 
 
 
Vietnam
 
X
 
23 Abs. 2d)
Zypern [25]
 
X
 
P Ziff. 3 zu Art. 23

Anmerkungen:
  1. Wie sich aus der vorstehenden Übersicht ergibt, enthalten die meisten der deutschen DBA Aktivitätsklauseln, die für Betriebsstätteneinkünfte, für bewegliches und unbewegliches Vermögen dieser Betriebsstätten, Gewinne aus dessen Veräußerung, für Schachteldividenden und Schachtelbeteiligungen die Anrechnungsmethode vorsehen, wenn die Einnahmen (zum Teil Einkünfte) nicht zu mindestens 90 % (= ausschließlich oder fast ausschließlich) aus aktiven Tätigkeiten im ausländischen Staat stammen.

  2. Die Aktivitätsklauseln verweisen teilweise auf § 8 AStG (Hinweis auf die vierte Spalte der Übersicht). Bei solchen Verweisen handelt es sich stets um sog. statische Verweise, d.h. es ist auf § 8 AStG in der bei Unterzeichnung des DBA gültigen Fassung abzustellen. Spätere Änderungen des § 8 AStG sind bei der Prüfung der Aktivitätsklausel des DBA nicht zu berücksichtigen.

  3. In anderen DBA werden in den Aktivitätsklauseln eigene Abgrenzungskriterien aufgestellt. In der Regel werden die Herstellung und der Verkauf von Gütern und Waren, die technische Beratung, technische Dienstleistungen und Bank- bzw. Versicherungsgeschäfte als aktive (unschädliche) Tätigkeiten eingestuft.

  4. Nach den DBA Polen (bis 2004), Rumänien (bis 2003), Singapur und Tschechoslowakei gehört die technische Beratung nicht zu den aktiven Tätigkeiten.

  5. Im Aktivitätskatalog des DBA Jugoslawien sind die Bank- und Versicherungsgeschäfte nicht aufgeführt.

  6. In fünf weiteren DBA ist eine Aktivitätsklausel enthalten, die nur für Schachteldividenden anzuwenden und deshalb für die Besteuerung natürlicher Personen ohne Bedeutung ist (Griechenland, Iran, Island, Spanien und Thailand).

  7. Die Aktivitätsklauseln sind entweder im Methodenartikel (Art. 23 OECD-MA) oder „versteckt” im Protokoll oder Notenwechsel zu diesem Artikel enthalten.

Beispiel:

Ein deutsches Unternehmen unterhält eine Betriebsstätte in Tschechien, deren Einnahmen zu 50 % aus dem Verkauf von Waren und zu 50 % aus Vermittlungsprovisionen für andere deutsche Firmen bestehen.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA Tschechoslowakei darf Tschechien als Quellenstaat die Einkünfte der Betriebsstätte des deutschen Unternehmens besteuern. Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der tschechischen Steuer, da die Betriebsstätte die Aktivitätsklausel des Art. 23 Abs. 1c) nicht erfüllt. Eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt kommt für diese Betriebsstätte nicht in Betracht.

Abwandlung:

Die tschechische Betriebsstätte erzielt zu 95 % Einnahmen aus dem Verkauf von Waren.

Lösung wie oben, jedoch stellt Deutschland die Einkünfte der Betriebsstätte unter Progressionsvorbehalt gemäß Art. 23 Abs. 1a) DBA Tschechoslowakei frei. Eine Anrechnung der tschechischen Steuer ist wegen der Freistellung ausgeschlossen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Münster v. - S 1301 - 18 - St 14 - 32
OFD Düsseldorf v. - S 1301 A - St 121

Fundstelle(n):
GAAAB-60393

1Siehe Anmerkung Nr. 2.

2Das Abkommen tritt am außer Kraft ( BStBl 2005 I S. 799).

3Das DBA mit der Volksrepublik China gilt nicht für Hongkong, Macau und Taiwan.

4Gilt nur für Schachteldividenden, siehe auch Anmerkung Nr. 6.

5Gilt nur für Schachteldividenden, siehe auch Anmerkung Nr. 6.

6Gilt nur für Schachteldividenden, siehe auch Anmerkung Nr. 6.

7Hinweis auf Anmerkung Nr. 5.

8Revisionsabkommen vom , BStBl 2002 I S. 505.

9Die Abkommen mit der Republik Korea gelten nicht für Nordkorea.

10Revisionsabkommen vom , BStBl 2003 I S. 24.

11Revisionsabkommen vom , BStBl 2002 I S. 76.

12Revisionsabkommen vom , BStBl 2002 I S. 584.

13Hinweis auf Anmerkung Nr. 4.

14Revisionsabkommen vom ; BStBl 2005 I S. 350.

15Hinweis auf Anmerkung Nr. 4.

16Revisionsabkommen vom , BStBl 2004 I S. 273

17Gilt nur für Schachteldividenden.

18Hinweis auf Anmerkung Nr. 4.

19Gilt nur für Schachteldividenden, siehe auch Anmerkung Nr. 6.

20Revisionsabkommen vom , BStBl 2005 I S. 15.

21Gilt nur für Schachteldividenden, siehe auch Anmerkung Nr. 6.

22Hinweis auf Anmerkung Nr. 4.

23Revisionsabkommen vom , BStBl 2001 I S. 765.

24Das DBA mit den VAE tritt am außer Kraft,  IV B 3 – S 1301 VAE – 12/01, BStBl 2001 I S. 986.

25Der Anwendungsbereich des DBA Zypern erstreckt sich zurzeit nur auf den südlichen Teil des Landes; für Nordzypern besteht ein abkommensloser Zustand.