Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt nicht gegen die 6. EG-RL
Leitsatz
Aufwendungen für eine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Trabrennpferdehaltung, mit der Ausgangsumsätze aus Pferdeverkäufen
und der Teilnahme an Pferderennen erzielt werden, dienen ähnlichen Zwecken i. S. d. Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG
und sind daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG 1980 umsatzsteuerlich als Repräsentationseigenverbrauch zu erfassen.
Die Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt als mittelbare Beschränkung des Vorsteuerabzugs
nicht gegen die RL 77/388/EWG.
Soweit der Unternehmer hierbei ausschließlich steuerbegünstigte Ausgangsumsätze erzielt, ist auch auf den Repräsentationseigenverbrauch
einheitlich der ermäßigte Steuersatz entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-60254
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2003 - 5 K 201/95 U
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