Freiberufliche Einkünfte auch bei einer interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft ohne Zulassung zur Steuerberatung
Leitsatz
Eine aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bestehende interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaft
konnte auch dann im Jahr 2000 freiberufliche Einkünfte erzielen, wenn sie nicht nach § 49 StBerG 1975 als Steuerberatungsgesellschaft
anerkannt und deshalb bis zum nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt war.
Bei Leistungserbringung durch befugte Personen ist der in der fehlenden Zulassung der Partnerschaft als Mandatsinhaberin
liegende Verstoß gegen das StBerG für die Einkünftequalifizierung unbeachtlich, da die steuerrechtliche Beurteilung von einer
gesellschafterbezogenen Betrachtung geprägt wird.
Die Gewinnverteilung bei interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften muss nicht allein berufsgruppen- und tätigkeitsbezogen
sein, um einer gewerblichen Infektion der Gesamteinnahmen der Mitunternehmerschaft zu wehren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 329 Nr. 6 EFG 2005 S. 1350 Nr. 17 INF 2005 S. 725 Nr. 19 KÖSDI 2005 S. 14808 Nr. 10 SAAAB-60217
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.01.2005 - 16 K 4282/02 F
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