Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2282 /6 - St 142

Familienleistungsausgleich: Behandlung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Einkommensgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

VAST-Aktuell 08/2005 vom , Tz. 5

Der (DStR 2005 S. 911) ist auf alle nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle anzuwenden. Danach sind zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) eines volljährigen Kindes geleistete Pflichtbeiträge bei der Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Die berücksichtigungsfähigen Beiträge sind nach Ermittlung der Einkünfte und Bezüge abzuziehen (Vgl.  St I 4 – S 2471 – 210/2005, www.bff-online.de → Steuern → Informationen für Familienkassen → Einzelweisungen).

Beispiel

Die 20-jährige T, die während des ganzen Kalenderjahrs 2004 studierte, erzielte aus einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 9.000 Euro. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung betrug 1.800 Euro. Werbungskosten sind in Höhe von 1.200 Euro angefallen. Daneben erzielte T Zinserträge i.H. von 1.051 Euro.

Lösung

Das maßgebende Einkommen für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttoarbeitslohn:
9.000 Euro
 
./. Werbungskosten:
1.200 Euro
 
Einkünfte nach § 19 EStG:
7.800 Euro
→ 7.800 Euro
 
 
 
Zinseinnahmen:
1.051 Euro
 
./. WK-Pauschbetrag:
51 Euro
 
./. Sparerfreibetrag:
1.000 Euro
 
Einkünfte nach § 20 EStG:
0 Euro
 
 
 
 
Sparerfreibetrag:
1.000 Euro
 
./. Kostenpauschale:
180 Euro
 
Bezüge:
820 Euro
→ 820 Euro
 
 
 
Summe der Einkünfte und Bezüge:
 
8.620 Euro
./. AN-Anteil zur Sozialversicherung:
 
1.800 Euro
 
 
 
maßgebendes Einkommen für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG:
 
6.820 Euro

Der Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro ist nicht überschritten. Die Freibeträge für Kinder können gewährt werden.

Die Entscheidung des (a.a.O.) hat auch Auswirkungen auf die Einkommensgrenze nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG. Auch hier dürfen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (auch gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Rentnern) bei der Ermittlung der maßgebenden Einkommensgrenze nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG abgezogen werden.

Darüber hinaus sind jedoch aus dem (a.a.O.) keine Folgerungen zu ziehen. Insbesondere sind Einkünfte des Kindes auch insoweit zu berücksichtigen, als die Verfügungsbefugnis beschränkt ist (z.B. bei Leistungen i.S. des VermBG, bei Beiträgen zur privaten Krankenversicherung von Beamtenanwärtern bzw. hinsichtlich der vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuerabzugsbeträge).

Bei der Durchführung der ESt-Veranlagung ist im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG seit dem Kalenderjahr 2004 nicht mehr auf das tatsächlich gezahlte Kindergeld, sondern auf den Anspruch auf Kindergeld abzustellen. Da derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen die Familienkassen einen für das Kalenderjahr 2004 gestellten Kindergeldantrag bestandskräftig wegen Überschreitung der Einkommensgrenze des Kindes abgelehnt haben, jedoch nach der neuen Rechtslage ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte, bittet die OFD entsprechende Fälle bis zum Abschluss der Erörterungen auf Bundesebene offen zu halten. Nur in den Fällen, in denen tatsächlich bereits Kindergeld ausgezahlt wurde bzw. in denen noch nachträglich Kindergeld beantragt werden kann, kann die Günstigerprüfung unter Einbeziehung des Kindergeldanspruchs abschließend durchgeführt werden.

Für ESt-Veranlagungen der Kalenderjahre 2003 und früher ist in die Günstigerprüfung das tatsächlich gezahlte Kindergeld einzubeziehen. Einsprüchen kann nach Rücksprache mit dem Steuerbürger wegen der Höhe des tatsächlich gezahlten Kindergelds abgeholfen werden.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
UAAAB-60196