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Das Verhältnis von § 370a AO zu § 26b und § 26c UStG
Auch das UStG ist durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz ergänzt worden (vgl. dazu Heil, StuB 2002 S. 221). Hier stellt sich für die Praxis die Frage nach dem Verhältnis zu dem neuen § 370a AO. Nach dem § 26b UStG n. F. ist die Schädigung des USt-Aufkommens nunmehr eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig i. S. der Vorschrift handelt, wer die in einer entsprechenden Rechnung ausgewiesene USt zum Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet. Geschieht das gewerbsmäßig oder bandenmäßig, so wird das nach § 26c UStG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Damit werden von diesen Vorschriften die Fälle der USt-Nichtentrichtung erfasst, während § 370a AO nach der hier vertretenen Auffassung vor allem die Fälle der Vorsteuererstattungserschleichung betrifft. Beide Regelungen ergänzen sich also.
In § 26c UStG werden mit Blick auf die organisierte Kriminalität auch die Begriffe „gewerbsmäßig” und „bandenmäßig” verwendet. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck („Strafbarkeit der bloßen Nichtentrichtung der USt”) wird man hier den Begriff der Gewerbsmäßigkeit anders als bei § 370a AO im traditionellen Sinne auslegen müssen. Ein Wertungswiderspruch liegt darin im Hinblick auf die unterschiedlichen Zwecke der N...