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Rückstellungen für Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche vertragliche Garantien
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Auf die Frage, ob die drohende Inanspruchnahme aus einer aus betrieblichen Gründen übernommenen Bürgschaft oder aus einer vergleichbaren vertraglichen Garantie nach wie vor noch zu einer Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz führt, wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder wie folgt Stellung genommen:
Für die Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob eine solche Rückstellung
dem Bereich der Verbindlichkeitsrückstellungen oder dem Bereich der Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG) zuzuordnen ist und
wenn sie dem Bereich der Verbindlichkeitsrückstellungen zuzuordnen ist, ob die Vorschrift des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG einer Rückstellungsbildung entgegensteht.
A. Wesen einer Bürgschaft (bzw. eines Garantievertrags)
Die Bürgschaft selbst ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, in dem sich der Bürge (oftmals eine Bank) gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten (z. B. Bankkunde) einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Daneben existiert i. d. R. noch ein weiterer Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Dritten (= Hauptschuldner), in dem der Bürge – meist gegen Entgelt (Bürgschafts- oder Avalprovision) – den Abschluss des Bürgschaftsvertrags ...