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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl I S. 338 = StuB 2003 S. 667), zuletzt neu gefasst durch (BStBl I S. 345 = StuB 2005 S. 186), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: „Festsetzungen der ESt sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG);
Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;
Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;
Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003;
Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000;
Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG);
Anwendung der durch das HBeglG 2004 vom (BGBl I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften;
Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Der Vorläufigkeitsvermerk gem. den Nr. 2 und 3 ist ESt-Bescheiden nur beizufügen, wenn die Summe...