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Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG und des § 95 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Stpfl. nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen i. S. des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 6 EStG je gesondert mitzuteilen. Die Mitteilung nach amtlichem Vordruck ist ab dem Kalenderjahr 2002 gesetzlich vorgeschrieben. Sofern dem Leistungsempfänger die zugeflossenen Leistungen vor der Veröffentlichung des Vordrucks im Bundessteuerblatt in anderer Form schriftlich zutreffend mitgeteilt worden sind, ist in diesen Fällen eine erneute Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nicht erforderlich. Mit Schreiben vom - IV C 3 - S 2257 b - 13/05, korrigiert mit Schreiben vom , hat das BMF das Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht.