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Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – Aktienverkauf
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG behandelt die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird die Ermittlung der Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft von anderen Wirtschaftsgütern geregelt. Nach den zum neu gefassten Sätzen 2 und 3 EStG ist für die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften die sog. Fifo-Methode anzuwenden, sofern in einem Girosammeldepot Wertpapiere veräußert werden. Fifo-Methode bedeutet, dass die zuerst gekauften Papiere auch als zuerst veräußert gelten. Bislang wurden bei schwankenden Kursen von Aktien die sonstigen Einkünfte nach dem Durchschnittswertverfahren ermittelt.
Beispiel: Der Mandant kauft zu unterschiedlichen Zeitpunkten Aktien einer AG und verkauft einen Großteil dieser Aktien innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist. Die An- und Verkaufswerte der Papiere und die erworbenen bzw. veräußerten Stückzahlen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
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Anzahl | Kurs | Gesamtwert in € | ||
Kauf | 50 | 100 | 5 000 | |
Kauf | 100 | 120 | 12 000 | |
Kauf | 200 | 170 | 34 000 | |
Gesamt | 350 | 51 000 | ||
Verkauf | 200 | 200 | 40 000 |
Der Verkauf am ist steuerpflichtig, weil in Bezug auf 150 veräußerte Aktien zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht me...