Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur mangelnden Ernsthaftigkeit eines Miet- oder Pachtverhältnisses mit dem beherrschenden GmbH-Gesellschafter
Erweist sich der Miet- oder Pachtvertrag als eine nicht ernsthaft geschlossene zivilrechtliche Vereinbarung, stellen die von der Gesellschaft als Miet- oder Pachtaufwand verbuchten Beträge grds. in vollem Umfang eine vGA dar.
Wird die Vereinbarung zunächst, später aber nicht oder zunächst nicht, aber in der Folgezeit tatsächlich durchgeführt, liegt eine vGA nur in Bezug auf die Zahlungen vor, die nicht vertragsgerecht erfolgten.
Eine vGA liegt selbst dann vor, wenn der vereinbarte Miet- oder Pachtzins angemessen ist.
I. Vorbemerkungen
Im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen ist die Prüfung von Miet- und Pachtverhältnissen, insbesondere bei einer Betriebsaufspaltung, mit einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH ein beliebter Schwerpunkt. Vielfach werden nämlich die vereinbarten Miet- oder Pachtzinsen von der Gesellschaft nicht zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten entrichtet. Dies führt im Ergebnis der Außenprüfung regelmäßig zu der Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) und in der Folge zu zahlreichen Einspruchs- und Klageverfahren.
II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vGA
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern vGA das Einkommen der Gesellschaft nicht. Nach der ständigen ...