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StuB Nr. 9 vom Seite 394

Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Probleme bei der Bewirtungskostenabrechnung

– Fragen und Antworten nach dem

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf
Die Kernfragen:
  • Ist der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus Bewirtungskosten seit mit dem EU-Recht vereinbar?

  • Wie begründet der BFH sein Urteil vom ?

  • Welche Praxiskonsequenzen ergeben sich hieraus?

I. Einleitung

Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 vom hatte der Gesetzgeber das UStG um einen neuen § 15 Abs. 1a erweitert. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG berechtigen die ertragsteuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt selbst dann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. von § 14 UStG vorliegt. Der BFH hat diese Einschränkung des Vorsteuerabzugs nunmehr mit Urteil vom als nicht mit dem EU-Recht vereinbar angesehen. Daher sollen nachfolgend die Grundlagen sowie aktuelle Streitpunkte bei der Bewirtungskostenabrechnung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung erörtert und ein Lösungsansatz für eine Steuervereinfachung zur Diskussion gestellt werden.

II. Ertragsteuerliche Abzugseinschränkung

1. Abgrenzung von privat und betrieblich veranlassten Bewirtungskosten

Der Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten setzt zunächst voraus, dass die Aufwendungen durch den Be-S. 395trieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Von nicht abziehbaren privat veranlassten Bewirtungskosten wird re...

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