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Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf alle unter das GrEStG fallenden Umsätze und auf bestimmte Bauleistungen
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Durch Art. 14 Nr. 2 des HBeglG 2004 vom (BGBl I S. 3076, ber. BGBl 2004 I S. 69; BStBl I S. 120) sind § 9 Abs. 3 und § 13b UStG geändert worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Umsätze, die unter das GrEStG fallen
(1) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt seit dem ausschließlich für steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher.
(2) § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird mit Wirkung vom erweitert. Durch die Erweiterung gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei allen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, die unter das GrEStG fallen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Umsatz nach dem ausgeführt worden ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG) oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts ausgeführt wird (§ 13b Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). In den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem vereinnahmt und der Umsatz erst nach dem erbracht worden ist, gilt Tz. 22 entsprechend.
(3) Zu den Umsätzen, die unter das GrEStG fallen (grunderwerbsteuerbare Umsätze), gehören insbesondere die Umsätze v...