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Mittelverwendung zur Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
( II 12)
Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann ihr Vermögen einschließlich der freien Rücklage für die Einrichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einsetzen. Zu diesem Vermögen zählen nicht die zeitnah zu verwendenden Mittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Deren Verwendung für die Einrichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist gemeinnützigkeitsschädlich.