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StuB Nr. 9 vom Seite 459

Anwendung der Mitteilungsverordnung

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) vom (BGBl I S. 1554 = BStBl I S. 799), zuletzt geändert durch Art. 25 StEuglG vom (BGBl I S. 1790 = BStBl I S. 3), Folgendes:

1. Zweck der Verordnung

Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von (Kontroll-)Mitteilungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem FA mitzuteilen ist. Damit geht sie über die Regelung des § 93 AO hinaus, der lediglich Mitteilungen im konkreten Einzelfall und auf Anfrage (Auskunftsersuchen) vorsieht.

2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)

§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten der Finanzbehörde nach Maßgabe der MV ohne gesonderte Aufforderung Mitteilungen zu übermitteln haben.

2.1 Behörden

Zu den Behörden i. S. der MV gehören grundsätzlich alle Behörden i. S. des § 6 Abs. 1 AO und damit alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Demnach sind auch die sog. beliehenen Unternehmen (z. B. TÜV) mit eingeschlossen. Nach § 93a Abs. 2 AO sind jedoch folgende Stellen ...

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