Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückzahlung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterhilfe
Eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe darf nach den Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz im GmbH-Recht nur dann zurückgezahlt werden (vgl. z. B. BGH, NJW 1995 S. 1962), wenn wieder genügend freies, die Stammkapitalziffer übersteigendes Vermögen vorhanden ist. Das Gleiche gilt für Zinsen und – nach Umwandlung der Gesellschafterhilfe in eine stille Einlage – Gewinnanteile (§§ 30, 31 GmbHG; , ZIP 2005 S. 82).