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StuB Nr. 8 vom Seite 380

Rückzahlung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterhilfe

Eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe darf nach den Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz im GmbH-Recht nur dann zurückgezahlt werden (vgl. z. B. BGH, NJW 1995 S. 1962), wenn wieder genügend freies, die Stammkapitalziffer übersteigendes Vermögen vorhanden ist. Das Gleiche gilt für Zinsen und – nach Umwandlung der Gesellschafterhilfe in eine stille Einlage – Gewinnanteile (§§ 30, 31 GmbHG; , ZIP 2005 S. 82).

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