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Rückkaufverpflichtungen und Einzelbewertungsprinzip
Rückkaufverpflichtungen stellen mit dem zugrunde liegenden Verkaufsgeschäft eine Bewertungseinheit dar. Daher steht das Prinzip der Einzelbewertung der integrativen Berücksichtigung beider (Teil-)Geschäfte nicht im Wege.
Danach sind Verkaufs- und Rückkaufvereinbarung bilanziell nicht einzeln zu behandeln. Nach dem Verkaufsgeschäft verbleibt ein Erfüllungsrückstand, der eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten begründet, die auch steuerlich anzuerkennen ist.
Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften würde ein schwebendes Geschäft voraussetzen, welches jedoch selbständig bestehen müsste. Da dieses nicht vorliegt, kommt keine Drohverlustrückstellung in Betracht.
I. Problematik
Ein Beitrag von Bernd Rätke gibt Anlass zu einem Diskussionsbeitrag in einem aktuellen steuerlichen Bilanzierungsproblem, welches einer neuen Klärung durch den BFH harrt: Sind Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen, z. B. im Kfz-Handel, steuerlich verwehrte Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder handelt es sich um auch steuerlich gebotene Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten?
Das Problem sei mit folgendem (vereinfachenden) Be...