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Insolvenzrechtsfähigkeit der Vor-GmbH
I. Rechtsfolgen der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Viele Unternehmensgründer nehmen spätestens mit dem Gang zum Notar – also mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags – die Geschäftstätigkeit auf. Unausweichlich ist eine solche sofortige Aufnahme der geschäftlichen Aktivität z. B. im Rahmen einer Sachgründung oder einer gemischten Bar- und Sachgründung, wenn der Einbringungsgegenstand ein laufender Geschäftsbetrieb ist. Dabei sind sich die Gründer der GmbH nicht immer bewusst, dass ihr finanzielles Risiko im Zusammenhang mit der Beteiligung nicht ausschließlich im Verlust ihrer Stammeinlagen zu sehen ist. Dies gilt namentlich für die Phase bis zur endgültigen Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Hierzu gilt bislang als gesichert, dass
im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister der Wert des Gesellschaftsvermögens nicht niedriger sein darf als das Stammkapital und jeder der Gesellschafter zur Leistung des insoweit bestehenden Fehlbetrags ohne Beschränkung auf die übernommene Stammeinlage verpflichtet ist;
im Falle der Aufgabe der Eintragungsabsicht die Gesellschafter die aus der aufgenommenen Geschäftstätigkeit aufgelaufenen Verluste in v...