Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte USt (§ 25d UStG)
()
Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG) vom (BGBl I S. 3922; BStBl 2002 I S. 32) wurde mit § 25d die Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer in das UStG eingefügt. Die Regelung ist gem. Art. 9 Abs. 2 StVBG am in Kraft getreten. Durch Art. 5 Nr. 31 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom (BGBl I S. 3642; BStBl I S. 710) wurde in § 25d UStG der Abs. 1 Satz 1 neu gefasst sowie ein neuer Abs. 2 eingefügt. Diese Änderungen sind gem. Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003 am in Kraft getreten. Dieser Haftungstatbestand dient der Bekämpfung des USt-Betrugs, insbesondere in Form von Karussellgeschäften, bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit USt ausgestellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Steuer zu entrichten. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. Haftungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Haftung sind:
Die aus einem vorangegangenen Umsatz geschuldete USt wurde nicht entrichtet. Vorangegangener Ums...