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Typische und atypische Beteiligungen sowie stille Gesellschaften im Steuerrecht – Eckpfeiler für die Beratungspraxis
Die Abgrenzung typische/atypische Unterbeteiligung von der typisch/atypisch stillen Gesellschaft ist nur im Veräußerungsfall, nicht aber für die laufende Besteuerung entscheidend.
Die typisch/atypisch stille Gesellschaft kann nur an einem Handelsgewerbe, die typische/atypische Unterbeteiligung nicht an einem Einzelunternehmen begründet werden.
Im Übrigen erfolgt eine Abgrenzung nach den Verhältnissen im Einzelfall, namentlich nach der Erfüllung der §§ 164, 168, 233 HGB, der Gewinnverteilung und nach Mitunternehmerrisiko und -initiative.
Die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsformen sind im deutschen Recht äußerst vielfältig angelegt. Auch der steuerliche Berater kann auf diese zurückgreifen, sieht sich dann aber der Schwierigkeit gegenüber, ggf. auch einmal nicht kodifizierte Beteiligungen steuerrechtlich zu würdigen. Besondere Probleme wirft diese Aufgabe auf, wenn die fragliche Beteiligung nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dass eine exakte Abgrenzung im Einzelfall aber mangels unterschiedlicher steuerlicher Folgen auch dahinstehen kann, zeigt der Beitrag anhand der Institute der Unterbeteiligung und der stillen Gesellschaft am GmbH-Anteil.
I. Die Unterbeteiligung
Einem Drit...