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Grundlegende Änderung bei der Abzugsfähigkeit negativer ausländischer Einkünfte?
Mit Beschluss vom - I R 13/02 (Vorinstanz: ) hat der BFH keinen Zweifel daran gelassen, dass nach deutschem Recht ein im Inland unbeschränkt Stpfl., der im Ausland aus einer dortigen Einkunftsquelle negative Einkünfte erzielt, diese im Inland mit steuerpflichtigen Einkünften nicht oder nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgleichen kann. Entweder seien die betreffenden negativen Einkünfte ebenso wie positive ausländische Einkünfte aufgrund von DBA im Inland steuerfrei oder aber sie seien den Abzugsbeschränkungen des § 2a EStG unterworfen. Gleichermaßen seien negative ausländische Einkünfte nicht im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
In dem zu beurteilenden Fall erzielten unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute, die zusammen zur ESt veranlagt waren, in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Lehrer an einem Gymnasium), wohnten aber in einem in Frankreich belegenen eigenen Einfamilienhaus. Das FA lehnte die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1987) wegen der Selbstnutzung des Einfamilienhauses im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts unter Hinweis auf ab. Der BFH hat sich in seiner Entscheidung nun den in der Literatur geäußerten Bedenken, ob diese Ungleichbehandlung negativer inländischer und ausländischer Einkünfte in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht, angeschlossen und deshalb den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen. Nach Ansicht des BFH verstößt diese