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StuB Nr. 8 vom Seite 380

Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

– Neuerungen durch das UntStFG –

von StB Gerhard Kölpin, Norderstedt
Die Kernaussagen:
  • Nach dem neu gefassten § 6b Abs. 10 EStG können die nicht unter das KStG fallenden Unternehmer Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 € auf bestimmte Wirtschaftsgüter übertragen.

  • Die Regelungen des § 6b Abs. 10 EStG n. F. gelten bei den zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Anteilen an Kapitalgesellschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen.

  • Die Vorschrift des § 6b Abs. 10 EStG darf auf die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen erst nach Ablauf von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung angewendet werden.

I. Einleitung

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden bei Unternehmen i. S. des KStG nach § 8b Abs. 2 KStG nicht besteuert. Natürliche Personen hingegen müssen diese Gewinne gem. § 3 Nr. 40 i. V. mit § 3c Abs. 2 EStG zur Hälfte der ESt unterwerfen. Diese Benachteiligung der Personenunternehmen wurde nunmehr durch die Neufassung von § 6b Abs. 10 EStG abgemildert.

II. Die Neuregelung im Einzelnen

Aus dem genannten Grund wird es in dem durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) neu gefassten § 6b Abs. 10 EStG gestattet, dass die nicht unter das KStG fallenden Unternehmer (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) Gewinne aus der Veräußerung v...

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Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

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