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Nachträgliche Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG
(OFD Münster, Info ESt Nr. 011/2005 vom 11. 3. 2005)
Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist gem. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Es ist gefragt worden, wie zu verfahren ist, wenn der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nachträglich (z. B. im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Ausbildungskosten als Werbungskosten [vgl. , BStBl 2004 II S. 884 = StuB 2003S. 322S. 664)] für einen Veranlagungszeitraum beantragt wird, für den die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgelaufen bzw. Verjährung eingetreten ist.
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. , BStBl 2000 II S. 3) setzt der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG voraus, dass der zugrunde liegende – bisher keinen Verlust ausweisende – Steuerbescheid noch entsprechend verfahrensrechtlich geändert werden kann, weil er formell oder materiell noch nicht bestandskräftig ist. Auch aus § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG folgt nichts Anderes, da diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die Änderung des Steuerbescheids allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. Daher kann ein Verlustfeststellungsbescheid bei fehlendem Steuerbescheid nur erlassen werden, solange die Antragsfrist der Antragsveranlagung bzw. die Festsetzungsfrist des zugrund...