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Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
– Das
Wann liegen bei Zuteilung von Teilrechten oder Gratisaktien Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor?
Was gilt beim Erwerb anderer Wirtschaftsgüter unter Einsatz bestehender Fremdwährungsguthaben?
Ab wann gilt für Wertpapiere in Girosammelverwahrung das Fifo-Verfahren, auch für Fremdwährungsbeträge?
I. Vorbemerkungen
Anders als bei Betriebsvermögen sind stille Reserven bei Wirtschaftsgütern im Privatvermögen nur ausnahmsweise zu versteuern, nämlich bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG sowie bei sog. privaten Veräußerungsgeschäften.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 EStG sind nach § 22 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsguts bestimmte Zeiträume nicht überschritten werden. Bei Grundstücken beträgt diese Frist zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, ein Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Trotz der Verlängerung dieser Fristen ist der Begriff der „Spekulationsfrist” gebräuchlich geblieben.
Mit dem gibt die Finanzverwaltung erstmals eine systematische und übersichtliche Anweisung zur Ermittlung von privaten Veräußerungsgewinnen und -verlusten gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Abhängig von der Art der Wirtschafts...