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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Software in der Steuerbilanz bei Einführung eines neuen Softwaresystems
Die Finanzverwaltung geht nach neueren Aussagen bei der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren aus.
Es kommt letztlich auf die objektive Nutzbarkeit von Software und Lizenzen unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung an.
Dementsprechend ist eine allgemeine Typisierung von Abschreibungszeiträumen für Software und Lizenzen von 10 Jahren abzulehnen.
I. Vorbemerkungen
Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hatte am eine Stellungnahme zur Bilanzierung von Software beim Anwender verabschiedet. Das IDW behandelt dabei die Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Software anfallen, in einem handelsrechtlichen Abschluss des Software-Anwenders zu aktivieren und abzuschreiben oder sofort als Aufwand zu erfassen sind.
Ein immaterielles Wirtschaftsgut darf nach § 248 Abs. 2 HGB bzw. § 5 Abs. 2 EStG nur dann im Anlagevermögen aktiviert werden, wenn es entgeltlich erworben wird. Ein derartiger Erwerb ist entgeltlich, wenn in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erworbenen immateriellen Wirtschaftsgut eine Gegenleistung erbracht wird, deren Wert objek...