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StuB Nr. 7 vom Seite 324

Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts durch den Arbeitnehmer

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– StB Dr. Lutz Engelsing, Bonn –

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils, der aus der Ausübung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einge-S. 325räumten Aktienoptionsrechts entsteht, unter Berücksichtigung der Grundsätze des (BStBl II S. 689 = StuB 2001 S. 772) Folgendes:

Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind. Dieses Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei einer Optionsausübung bis zum ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zugrunde gelegt wird.

Praxishinweise: (1) Mit dem o. g. Schreiben verlagert das BMF den Besteuerungszeitpunkt von nicht handelbaren Vergütungsaktienoptionen. So hat der BFH in seinen Urteilen vom  - I R 100/98, I R 119/98 (BFH/NV 2001 S. 965 und S. 968 = StuB 2001 S. 564) sowie vom  - VI R 105/99 (BStBl II S. 689 = StuB 2...

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