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Betriebsaufspaltung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(/S 2706 - 245 - StH 231)
Miet- und Pachtverträge zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und ihrem Betrieb gewerblicher Art können nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter keine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs gewerblicher Art bilden (Abschn. 28 Abs. 4 KStR). Mit Urteil vom (BFH/NV 2002 S. 1260) hat der BFH die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Als Vergleichsmaßstab zu dem Verhältnis zwischen juristischer Person des öffentlichen Rechts und dem Betrieb gewerblicher Art zieht der BFH die Grundsätze zur Betriebsaufspaltung heran. In der Urteilsbegründung zitiert der BFH auch die hinsichtlich der Büro- und Verwaltungsgebäude durch Urteil vom (BStBl II S. 621 = StuB 2000 S. 1109) verschärfte Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung.
Nach dem (a. a. O.) und dem (BStBl I S. 634 = StuB 2001 S. 976) wird durch die Überlassung eines Büro- oder Verwaltungsgebäudes eine sachliche Verflechtung begründet, wenn das Büro- oder Verwaltungsgebäude für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist bei der Anmietung durch die Betriebsgesellschaft regelmäßig auszugehen, wenn diese ...