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Stundenaufzeichnung bei geringfügig entlohnten Beschäftigten
Bei den Mini-Jobs treten Änderungen zum ein (vgl. Seifert, StuB 2003 S. 157). Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten sieht die Neuregelung die Anhebung der Grenze für geringfügig Beschäftigte von bislang 325 Euro auf 400 Euro monatlich vor. Nach dem Gesetzeswortlaut entfällt die bisherige Zeitgrenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich ersatzlos. Der Wegfall dieser Zeitgrenze bedeutet jedoch nicht, dass keine Lohnunterlagen mehr zu führen sind. Vielmehr hat der Arbeitgeber auch weiterhin die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Lohnunterlagen aufzuzeichnen und Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, zu führen. Hierzu gehören insbesondere entsprechend der Geringfügigkeits-Richtlinie vom auch das Festhalten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Hintergrund hierfür ist u. a., dass im Rahmen von Prüfungen nur durch das Festhalten der geleisteten Arbeitsstunden und des stündlichen Arbeitsentgelts eine Prüfung z. B. zwischen dem geleisteten Arbeitsentgelt mit dem entstandenen Entgelt vorgenommen werden kann. Außerdem wird hieran im Einzelfall ersichtlich, ob das Dienstverhältnis tatsä...