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Geldwerte Vorteile als Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften
( II 27)
Es ist gefragt worden, ob geldwerte Vorteile bei der Veräußerung des vergünstigt erworbenen Wirtschaftsguts im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns/-verlusts nach § 23 Abs. 3 EStG als Anschaffungskosten zu behandeln sind. Dieser Frage liegt folgender Mustersachverhalt zugrunde:
Sachverhalt: Der Stpfl. A ist Arbeitnehmer der X-AG und erhält von dieser Stock-Options, mittels derer er 10 Aktien der X-AG zu einem festen Basiskurs von je 100 € erwerben kann. Im Januar 2001 übt A diese Stock-Options aus und erwirbt 10 Aktien der X-AG zum Preis von je 100 € (tatsächlicher Kurs: 150 €). Diese Aktien veräußert er im November 2001 zu einem Kurs von 200 € pro Aktie.
Durch die Gewährung von Stock-Options erhält A im Zeitpunkt der Ausübung (Januar 2001) einen geldwerten Vorteil in Höhe von insgesamt 50 €/Aktie × 10 Aktien = 500 € (vgl. hierzu u. a. das BStBl II S. 596, sowie den BStBl II S. 684, m. w. N.), den er im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. von § 19 EStG der ESt unterwerfen muss. Dieser geldwerte Vorteil ist bei der späteren Berechnung des Veräuße-S. 352rungsgewinns/-verlusts i. S. von § 23 EStG als Anschaffungskosten zu behandeln, um bei der Ermittlung d...