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Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen
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Gem. § 147 AO sind nur solche Unterlagen und Belege aufzubewahren, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Für Unterlagen über Sachverhalte außerhalb dieses Bereichs (z. B. Werbungskosten bei Nichtgewinneinkünften, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung.
Auch aus § 90 AO lässt sich nur ableiten, dass der Stpfl. zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet ist. Entspricht der Stpfl. der im Steuererklärungsformular vorgesehenen Beleganforderung (§ 97 AO), ist er im Hinblick auf seine – erfüllte – Beweislast nicht verpflichtet, die Belege nach ihrer Rückgabe durch das FA weiterhin bereitzuhalten. Dies gilt auch, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergeht und der Stpfl. von einer ausreichenden Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht ausgehen konnte.
Die von den Stpfl. eingereichten Belege aus dem Privatbereich sollen bereits bei der Veranlagung so eingehend geprüft und gewürdigt werden, dass später (z. B. bei der abschließenden Prüfung vor Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) eine erneute Beleganforderung entbehrlich ist. In den Fällen, in denen bereits bei einer Vorbe...