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Gewinnrealisierung und schwebende Geschäfte: Weitere Neuregelungen nach IAS
Das IASB arbeitet in einem aktuellen Projekt an einer grundsätzlichen Definition von Vermögenswerten und Schulden. In diesem Rahmen wurden weitere Beschlüsse über die Gewinnrealisierung im Rahmen von Vertragsverhältnissen gefällt, die in einen künftigen Standard aufgenommen werden sollten (vgl. IASB Update 6/2003 und 1/2004; siehe dazu auch StuB 2003 S. 702). Danach können Vermögenswerte und Schulden aus schuldrechtlichen Beziehungen nur dann entstehen, wenn diese durchsetzbare, unbedingte Ansprüche vermitteln. Bedingte Ansprüche, die von einem ungewissen Ereignis abhängen, sind grundsätzlich keine Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten (ggf. ist nach IAS 37.18 ff. eine Rückstellung erforderlich).
Ein unbedingter Anspruch liegt vor, wenn das vertragliche Recht gerichtlich durchsetzbar ist und zu einem zukünftigen wirtschaftlichen Zufluss oder Abfluss von Ressourcen führt. Es kommt nicht darauf an, ob die gerichtliche Durchsetzung wirtschaftlich wäre. Sind etwa die Kosten der Durchsetzung einer Forderung höher als ihr wirtschaftlicher Wert, dann ist die Forderung jedenfalls ein Vermögenswert (Ansatzpflicht); die Unwirtschaftlichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung ist allein auf der Bewertungsebe...