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Verspätungszuschlag durch Nichteinhaltung mehrfach verlängerter Fristen
Verspätungszuschläge sind in der Praxis häufig ein Streitpunkt. Einen Fall, in dem der Stpfl. mehrfach verlängerte Fristen nicht eingehalten hatte, hat der (StuB 2002 S. 148; Vorinst.: FG Baden-Württemberg, EFG 2000 S. 607) entschieden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags sei, so der BFH, grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn das FA die Veranlagung erst ein halbes Jahr nach Abgabe der Steuererklärung vornimmt, der Stpfl. zuvor aber eine großzügig gewährte Fristverlängerung um mehr als ein halbes Jahr überzogen hatte (Anschluss an BStBl II S. 618 = StuB 2001 S. 984).
Bekanntlich kann nach § 152 Abs. 1 AO gegen den, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar. Dabei steht es im Ermessen der Finanzverwaltung, ob (= Entschließungsermessen) und in welcher Höhe (= Auswahlermessen) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll (BFH in BFH/NV 1987 S. 416). Der gesetzliche Zweck des eingeräumten Ermessens besteht hier, wie der BFH betont, darin, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitig...