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StuB Nr. 5 vom Seite 230

Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2004

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I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2004 sind die Erklärungen

  • zur ESt einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,

  • zur KSt einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des KStG, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der KSt,

  • zur GewSt einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags,

  • zur USt sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG

nach § 149 Abs. 2 AO bis zum bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2004/2005 folgt.

II. Fristverlängerungen

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften i. S. des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen i. S. des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt w...

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