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StuB Nr. 5 vom Seite 210

Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden: Hinweise für Gestaltungserwägungen

von StOAR Hans Walter Schoor, Kemmenau

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf absetzen, wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung vermietet. Oftmals werden Häuser und Eigentumswohnungen nicht komplett vermietet, sondern zum Teil auch zu eigenen Wohnzwecken des Stpfl. genutzt. Nur soweit die Häuser oder Eigentumswohnungen vermietet sind, werden die tatsächlich zugeflossenen Mieteinnahmen dem Stpfl. als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zugerechnet und er darf davon alle laufenden Aufwendungen (z. B. Schuldzinsen, Renovierungskosten und Grundsteuer) und die Abschreibungen für die Anschaffungs-/Herstellungskosten als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 1 EStG).

Der Nutzungswert der eigenen Wohnung wird seit Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung nicht mehr als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung besteuert, andererseits sind auch die auf die selbst genutzte Wohnung entfallenden Aufwendungen steuerlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Wer seine Immobilie nur zum Teil vermietet und z. B. eine Wohnung in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus selbst nutzt, muss alle Aufwendungen zuordnen und auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile verteilen. Wird ein Gebäude teils vermietet und teils zu eige...

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