Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übergang auf Gesamthand: Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG
( 3 - S 4400/15)
1. Allgemeines
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom (BGBl I S. 403 = BStBl I S. 304) wurde § 5 GrEStG um einen Absatz 3 ergänzt. Danach sind die Vergünstigungen der Absätze 1 und 2 der genannten Vorschrift insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang auf die Gesamthand vermindert. Ein vorgefasster Plan ist danach nicht mehr erforderlich; allein das zeitliche Moment ist maßgebend.
Die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 bzw. 2 GrEStG bleibt nur erhalten, wenn bzw. soweit der grundstückseinbringende Gesamthänder seine – auf der Gesellschafterstellung beruhende – (Mit-)Berechtigung an dem auf die Gesamthand übergegangenen Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang uneinschränkt aufrechterhält. Die Vergünstigung setzt
die eigentumsmäßige (sachenrechtliche) Mitberechtigung des grundstückseinbringenden Gesamthänders, die sich aus der Gesamthänderstellung ableitet, und die
vermögensmäßige Beteiligung an dem in das gesamthänderische Vermögen übergegangenen Grundstück voraus.
2. Anteilsverminderung
Unter Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand ist z. B. das Ausscheiden aus der Gesellschaft, di...